§ 280 Wirkungen des Formwechsels
Stand: 10.06.2019
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 280 UmwG →
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- BFH, 14.02.2007 – II R 66/05Zitiert von 11
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